AGB’s
Leistungsbedingungen
§1 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Vernichtung und/oder die Verwertung/Beseitigung von
1. Informationsträgern in einer- falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – den gesetzlichen Bestimmungen des BDSG, der jeweiligen LDSG, SGB (x), DIN 32757-1 und anderen Rechtsvorschriften gemäßen Weise.
2. Elektro- und Elektronikgeräten und –teilen in einer – falls nicht ausdrücklichen anders vereinbart – den gesetzlichen Bestimmungen des KrW-/AbfG und anderen Rechtsvorschriften gemäßen Weise.
3. PPK, Folien, Styropor, Tonerkartuschen, Leuchtstoffröhren und Trockenbatterien in einer – falls nicht ausdrücklich anders vereinbart – den gesetzlichen Bestimmungen des KrW-/AbfG und anderen Rechtsvorschriften gemäßen Weise. Die Vergabe von Aufträgen oder Teilaufträgen gleichen Inhaltes an einen anderen Auftragnehmer während der Laufzeit dieses Vertrages ist ausgeschlossen. Inhalt und Umfang der gegenseitigen Rechte und flüchten ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages in Verbindung mit den im umseitigen abgedruckten Auftragsschein festgelegten Einzelheiten, die wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages sind.
§2 Leistungen des Auftragnehmers
1. Der Leistungsumfang des Vernichters und/oder Verwertens/Beseitigens beinhaltet:
1.1 Entgeltliche Bereitstellung von (Sicherheits-) Behältern der im Auftragsschein festgelegten Art, Größe und Anzahl zum Einlegen und Sammeln des zur Vernichtung und/oder Verwertung /Beseitigung bestimmten Gutes beim Auftraggeber ab Vertragsbeginn.
1.2 Abholen des/der (Sicherheits-) Behälter(s) unter sicherheitstechnischen Bedingungen mit Begleitschein-Protokollierung durch einen Beauftragten des Auftragnehmers im geschlossenen Fahrzeug und Transport zur Vernichtungs- bzw. Verwertungs-/Beseitigungsstätte.
1.3 Vernichten und Vermischen der Informationsträger unter Aufsicht in einer gegen unbefugten Zugriff und unberechtigte Kenntnisnahme gesicherten Anlage.
1.4 Verwertung/Beseitigung der vernichteten Informationsträger bzw. der im Auftragsschein festgelegten Stoffe.
1.5 Protokollieren und Bestätigen der gesetz- und ordnungsgemäß erfolgten Vernichtung und /oder Verwertung/Beseitigung der angelieferten Stoffe.
2. Dem Auftraggeber wird eine unmittelbare Kontrolle zugestanden, sowie eine Kontrolle der Vernichtungsanlage gemäß SGB (X) §80 Abs. 2 Satz 3, BDSG § 38 Abs., 1 bzw. der jeweiligen LDSG
Alle an der Vernichtung unmittelbar beteiligten Personen sind nach BDSG §5 verpflichtet. Ein Beauftragter für den Datenschutz ist nach §36 bestellt und übt laufend Kontrolle aus.
3. Bei einen auf mehrfach Entsorgung abgeschlossenen Vertrag wird/werden der /die zur Abholung bereitgestellten (Sicherheits-) Behälter gegen lese (Sicherheits-) Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vorgesehenen Standort getauscht.
§3 Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung des Auftragnehmers über die Zusammensetzung der aufzunehmenden oder zu transportierenden Stoffe.
2. Bei der Aufstellung von Behältern auf öffentlichem Gelände bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die vom Auftraggeber eingeholt werden muss. Des Weiteren müssen die Behälter ordentlich abgesichert sein.
Die Haftung hierfür übernimmt alleine der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten (Sicherheits-) Behälter und zu deren sachgemäßer Befüllung. Nur ordnungsgemäß gefüllte Behälter werden abgeholt. Die abzuholenden (Sicherheits-) Behälter sind so bereitzustellen, dass die Abholung durch den Auftraggeber ohne Behinderungen, Verwechselungen oder Gefährdung von Personen und Material erfolgen kann.
4. Sabotage oder Manipulation an den (Sicherheits-) Behältern während der Standzeit beim Auftraggeber sind durch entsprechende organisatorische bzw. sonstige Sicherungsmaßnahmen zu verhindern. Die Anfertigung von Kopien überlassener Schlüssel von Sicherheitsbehältern, z.B. zur Mehrfachbenutzung, ist nicht gestattet. Der Verlust eines Schlüssels ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
5. Die Sicherungsbehälter sind ausschließlich mit zur Vernichtung bestimmten Informationsträgern zu befallen. Das einfüllen harter, nicht zerkleinerungsfähiger Gegenstände jeglicher Art ist nicht gestattet. Andere Behälter sind ausschließlich mit den im Auftragsschein festgelegten Stoffen zu befallen. Bei Abfuhr von Elektroschrott dürfen keine Sonderabfälle, insbesondere lose Kondensatoren, Batterien u.a. eingefüllt werden. Die eingefüllten Materialien sind von Verschmutzungen frei zu halten. Monitore, Bildschirme und sonstige Sichtgeräte sind unzerstört einzulegen und zerstörungsfrei bereitzustellen. Dem Auftragnehmer obliegt die Sicherstellung der Befüllung.
6. Schäden oder sonstige Veränderungen an den Behältern sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls ihm Umstände bekannt werden , die eine ordnungsgemäße und sichere Vernichtung und Entsorgung irgendwie beeinträchtigen könnten, Dem Auftraggeber obliegt die Verhinderung und sofortige Beseitigung solcher Umstände, soweit sie seinem Einfluss- bzw. Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
8. Das Aufstellen der Behälter an einem vom Auftragnehmer nicht oder nur unzumutbar bedienbare Ort bzw. das Umsetzen der Behälter an einen solchen Ort nicht gestattet.
9. Die vorstehend aufgeführten Obliegenheiten des Auftraggebers sind wesentliche und unabdingbare Voraussetzungen für die Durchführung dieses Vertrages, insbesondere für die dem Auftragnehmer obliegenden Leistungspflichten. Es Verstoß des Auftraggebers gegen seine Obliegenheiten befreit den Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten und – soweit Kausalität- zwischen Obliegenheitsverletzung und Schadeneintritt gegeben ist- von seiner Haftung gemäß § 5 dieses Vertrages.
§4 Vergütung und Vergütungsanpassung
1. Die im Auftragsschein vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen gültigen Mehrwertsteuer. Diese beinhalten lediglich die im Auftragsschein festgelegten Leistungen des Auftragnehmers.
Sollten darüber hinaus zusätzlich Kostenauftreten, werden diese dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Leistungsrythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.
2. Erhöhen sich die Kalkulationen der Vergütung zugrundeliegenden Kosten, ist der Vertrag den genannten Bedingungen anzupassen.
Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Vergütung geltend zu machen. Diesen Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 2 Wochen nach Zugang widersprechen. Unterlässt er den fristgemäßen Widerspruch, gelten die neuen Vergütungen mit Wirkung ab dem Ersten des Kadermonats nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Der Auftragnehmer hat schriftlich auf das Recht des Widerspruchs und die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Im Fall des rechtswirksamen Widerspruchs ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von 3 Monaten, beginnend mit den Zugang des Widerspruchschreibens, zu kündigen.
Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche aus der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung des Auftragnehmers nicht zu.
3. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen.
Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen dem Auftragnehmer ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu.
4. Mieten pro Behälter entstehen ab dem 1. Tag bei dem der Behälter beim Auftraggeber verbleibt.
§5 Haftung
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sowie aus Gefährdungshaltung sind somit gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Sofern der Auftragnehmer wegen grober Fahrlässigkeit haftet, beschränkt sich die Haftung der Höhe nach auf die vertraglich festgelegte Monatsvergütung.
Wirkt dem Auftragnehmer infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände z.B. Streik, Aussperrung oder behördlicher Verfügung die Erfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung.
2. Seitens des Auftragnehmers wird die Verpflichtung übernommen, einen Haftpflichtversicherungsvertrag zur Deckung aller Schäden, die im Zusammenhang mit der Vernichtung und/oder Verwertung/Beseitigung der Stoffe eintreten können, abzuschließen.
Für Sach.- & Personenschäden beträgt die Versicherungssumme 3 Mio. Euro.
3. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder das von ihm beauftragte Personal Obliegenheiten gemäß §3 dieses Vertrages schuldhaft verletzt. Dies gilt insbesondere für Abhandenkommen und Beschädigung des/der (Sicherheits-) Behälter (s) während der Standzeit beim Auftraggeber.
Der Auftraggeber haftet auch für Schäden Dritter, die auf einer schuldhaften Verletzung der Obliegenheiten gemäß §3 dieses Vertrages beruhen. Insoweit hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglichen Ersatzansprüchen freizustellen.
4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus §3 dieses Vertrages obliegt dem Auftraggeber der Nachweis mangelnden Verschuldens.
§6 Vertragsdauer und Kündigung
1. Dieser Vertrag wird mit Ausnahme der einmal gen Entsorgung auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist kündbar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres, erstmals jedoch nach einer Vertragsdauer von 2 Jahren.
2. Jede Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages zu, falls die andere Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt und das vertragswidrige Verhalten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Bei Beendigung des Vertrages wird der Auftraggeber alle in seinem Besitz befindlichen Behälter unaufgefordert auf seine Kosten an den Auftragnehmer zurückgeben oder zum Marktpreis erwerben.
§7 Allgemeines
1. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschließend. Mündliche Nebenreden bestehen nicht. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich die Leistungsbedingungen des Auftragnehmers. Abweichende oder entgegenstehende Leistungsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
4. Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, die aus diesem Vertrag entstehen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
5. Beide Vertragsparteien erklären, dass bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages zunächst eine gütliche Einigung anzustreben ist.